Matthias Meier

Spare jetzt Steuern!

Spare jetzt Steuern!

Der Bund und die Länder haben die Abschreibungsmöglichkeiten für Computer-Hardware und Software stark verbessert! Diese können sofort abgeschrieben werden, die Kosten werden dadurch im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig berücksichtigt. (Quelle u.a. Haufe)

Warum die Nutzungsdauer geändert wurde

Durch den technologischen Fortschritt unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung sah daher den Bedarf, die Regelungen zu diesen Wirtschaftsgütern an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware kann daher eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Erfolgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG?

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass es sich hier um kein Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 EStG handelt.

Nutzungsdauer von einem Jahr

In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind, der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann, die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe 

Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

Für welche Hard- und Software gilt das?

Die Finanzverwaltung rechnet der "Computerhardware" praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Software

Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

Du suchst ein Notebook für Schule bzw. Studium, eine Profi-Workstation für Grafik-Bearbeitung, oder günstige Marken IT für dein Home Office oder Büro? Jetzt zugreifen und sparen!